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Veröffentlicht am 15.09.2017 von trotz ms Redaktion
In Deutschland profitieren Arbeitnehmer mit Einschränkungen von einem besonderen Kündigungsschutz. Diese Regelung gibt auch Dir besondere Sicherheit, denn MS-bedingte Gründe dürfen kein Argument für eine Entlassung sein. Deshalb ist es gut, wenn Du Deine Rechte kennst und für sie eintreten kannst.
Deine Kollegen und Vorgesetzten schätzen Dich und Du gibst im Beruf trotz Multipler Sklerose alles. Dennoch kann Deine Erkrankung soweit fortschreiten, dass Deine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit abnimmt und Du daher in wichtigen körperlichen oder seelischen Funktionen eingeschränkt bist. Für den Fall der Fälle sorgt das Neunte Sozialgesetzbuch (§ 85-92 SGB IX) vor: Es legt fest, dass Schwerbehinderte, also Personen ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent, besonders geschützt sind. Auf Antrag kann diese Regelung auch für Personen gelten, die zu 30 Prozent beeinträchtigt sind. Man spricht dann von Gleichgestellten.
Der besondere Kündigungsschutz setzt lediglich das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Auf den Umfang der Beschäftigung des Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kommt es nicht an. Der besondere Kündigungsschutz gilt daher auch für Auszubildende oder Arbeitnehmer, die in Heimarbeit beschäftigt sind.
Mit dem Status „Schwerbehindert“ genießt Du einen besonderen Kündigungsschutz – vorausgesetzt, Du bist länger als sechs Monate bei Deinem Arbeitgeber beschäftigt. Dann darf Dich Dein Arbeitgeber nicht ohne die Zustimmung des Integrationsamtes entlassen. Auch der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung müssten erst einwilligen. Eine Entlassung aufgrund hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten oder Leistungseinschränkungen ist somit nicht möglich. Ansonsten gelten für Dich die gleichen Kündigungsgründe wie für Deine Kollegen. Dies können betriebsbedingte Gründe sein oder Gründe, die in Deinem Verhalten liegen, beispielsweise Arbeitsverweigerung, ausführliche private Internetnutzung, private Telefonate am Arbeitsplatz oder Straftaten.
Schnell aktiviert: Der besondere Kündigungsschutz gilt bereits zum Zeitpunkt der Abgabe eines formlosen Antrags auf Anerkennung eines Behinderungsgrades. Wenn Du Fragen dazu hast, lass Dich von den Mitarbeitern des Integrationsamtes beraten.
Einen besonderen Kündigungsschutz haben schwerbehinderte Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und eine Anspruch auf Abfindung oder Entschädigung gegen ihren Arbeitgeber aufgrund des Sozialplans haben, allerdings nicht grundsätzlich.
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