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Veröffentlicht am 17.01.2022 von trotz ms Redaktion
Fünf wichtige Fragen zum Krankenversicherungsrecht bei MS kurz und knapp beantwortet.
Vertrauen zu Deinem Behandlungsteam ist grundlegend für die Therapietreue und die Motivation, Dich nicht von der Erkrankung unterkriegen zu lassen. Deshalb gilt in Deutschland das Prinzip der freien Ärzt:innenwahl. Wenn Du Dich mit einer Therapieempfehlung unsicher oder Dich nicht gut betreut fühlst, gibt Dir diese Regelung die Möglichkeit, eine:n weitere:n Ärzt:in aufzusuchen. Damit die Krankenversicherung die Kosten dafür trägt, ist es wichtig, Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Sprich daher am besten vorab mit Deiner Krankenversicherung. Möchtest Du eine weitere Fachmeinung zu Rate zu ziehen, bitte Dein Behandlungsteam am besten, Dir Kopien von Deinen Befunden, Berichten und Laborwerten auszuhändigen oder sie in eine elektronische Patientenakte einzutragen.
Damit Du in der Übergangszeit nach einem stationären Aufenthalt auch ambulant weiterhin optimal versorgt wirst, gibt es das sogenannte Entlassmanagement. Krankenhäuser sind dazu verpflichtet, frühzeitig alle beteiligten Stellen zu kontaktieren, ihre Zusammenarbeit zu koordinieren und im Entlassplan festzuhalten. Für eine lückenlose Versorgung können bereits im Krankenhaus zum Beispiel Arznei-, Heil- und Hilfsmittel für eine Übergangsphase von bis zu einer Woche verordnet werden. Das Entlassmanagement ermöglicht Krankenhausärzt:innen außerdem, Dir wenn nötig die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.
Die Kosten für verschreibungs- und apothekenpflichtige Arzneimittel trägt die Krankenversicherung, wenn Dein:e Ärzt:in Dir ein Rezept dafür ausstellt. Du musst jedoch eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent leisten (mindestens fünf und höchstens zehn Euro). Dabei gilt für jede:n Versicherte:n eine Höchstgrenze, eine individuell ermittelte Belastungsgrenze. Sie liegt bei zwei Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens. Chronisch Erkrankte können bei ihrer Krankenkasse eine Verringerung auf ein Prozent beantragen. Das ist auch rückwirkend für bis zu vier Jahre möglich. Bewahre am besten alle Belege auf – denn die Zuzahlungen sind steuerlich absetzbar.
Medizinische Dienstleistungen wie z. B. Krankengymnastik sowie Sachleistungen wie beispielsweise Seh- oder Gehhilfen können ärztlich verordnet werden. Dann übernimmt die Krankenversicherung die Kosten. Auch hier musst Du eine Zuzahlung leisten. Sie beläuft sich auf zehn Prozent der Kosten jedes Heilmittels sowie zusätzlich zehn Euro pro Verordnung, bis die individuelle Belastungsgrenze erreicht ist. Je Hilfsmittel, das nicht zum Verbrauch bestimmt ist, fallen zehn Prozent Eigenleistung an (mindestens fünf und höchstens zehn Euro). Besondere Regelungen gelten bei Seh- und Hörhilfen sowie bei bestimmten Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind wie z. B. Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe.
Ist eine Fahrt zu einer Krankenkassenleistung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig, trägt die Versicherung die Kosten. Nur in Ausnahmefällen werden auch die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen übernommen. Das kann zutreffen, wenn Deine Therapie eine hohe Behandlungsfrequenz mit sich bringt oder Du dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigt bist, also z. B. einen Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen hast. Wende Dich am besten vorab an Deine Krankenversicherung und hole Dir eine Genehmigung ein, um Gewissheit über Möglichkeiten zur Kostenübernahme in Deiner individuellen Situation zu erhalten.
Du hast weitere Fragen zum Thema? Die Broschüre „Krankenversicherungsrecht für MS-Erkrankte“ der DMSG erklärt leicht verständlich Deine Rechte rund um die Krankenversicherung.
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