Zurück
Leistungsansprüche

Hilfe, ein Schub: Kinderbetreuung im Notfall

6 Minuten

Veröffentlicht am 07.04.2020  von  trotz ms Redaktion

Wie lässt sich der Alltag mit Kind und meiner MS-Erkrankung vereinbaren? Was geschieht, wenn ich einen Schub habe und mich mal nicht kümmern kann? Fragen wie diese stellen sich sicher viele Eltern. Doch keine Sorge, auch in turbulenteren Zeiten gibt es Unterstützung, um die Betreuung Deines Kindes sicherzustellen – wenn Du aufgrund Deiner MS ausfallen solltest.

Kinderbetreuung bei einem MS-Schub

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine Lösung entwickelt: § 20 des VIII. Sozialgesetzbuches zur Betreuung des Kindes in Notsituationen. Dieser Paragraph sieht Unterstützung vor, wenn ein Elternteil, der sich vorwiegend um die Betreuung des Kindes kümmert, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Er kommt auch zum Tragen, wenn beide Elternteile ausfallen. Oberstes Ziel ist es, das Wohl Deines Kindes zu sichern. Aus rechtlicher Sicht hat Dein Kind einen Anspruch darauf – nicht Du oder Dein Partner.

Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen

§ 20 kommt ergänzend zum Einsatz, wenn die regulären Angebote in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege nicht ausreichen. Er ermöglicht es, dass Dein Kind auch weiterhin bei Euch zu Hause wohnen kann und währenddessen gut versorgt und betreut ist.

Mithilfe von § 20 lassen sich bestimmte Leistungen finanzieren wie zum Beispiel Aufgaben

  • im Rahmen der Alltagsorganisation wie Waschen, Zähneputzen, aber auch das Zubereiten von Essen
  • zur hauswirtschaftlichen Versorgung wie das Sauberhalten der Wohnung
  • bei der Beaufsichtigung des Kindes bzw. Übernahme elterlicher Erziehungsaufgaben wie Hausaufgabenbetreuung oder das Bringen und Abholen zu Freizeitaktivitäten

Voraussetzungen für Leistungen zur Kinderbetreuung

Wann hast Du Anspruch auf Leistungen zur Betreuung Deines Kindes in Notsituationen? Eine wichtige Voraussetzung ist, dass Dein Kind oder eines Deiner Kinder noch unter 14 Jahre alt ist, wenn Du den Antrag stellst. Sollte Dein Kind 14 Jahre alt werden, während Ihr Leistungen erhaltet, bedeutet das nicht automatisch deren Ende. Jedoch kann das Jugendamt den Fall prüfen und die Leistungen als nicht mehr erforderlich einstufen.

Gilt § 20 nur für Paare mit klassischer Rollenverteilung?

Manchmal führt die Bezeichnung „überwiegend betreuender Elternteil“ zu Missverständnissen. Von der Regelung zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen kannst Du auch profitieren, wenn Du und Dein Partner beide arbeiten geht und Ihr Euch in gleichen Teilen um Euer Kind kümmert. Auch Eltern, die getrennt leben und das Kind abwechselnd versorgen, haben Anspruch auf Unterstützung nach § 20 – selbst wenn Du nicht die rechtliche Elternschaft oder das Sorgerecht hast.

Was bedeutet „Gesundheitliche Gründe“?

Vielleicht fragst Du Dich, welche gesundheitlichen Gründe vorliegen müssen, damit Du Leistungen nach § 20 in Anspruch nehmen kannst. Unter diese Formulierung fallen folgende Situationen:

  • Du leidest an einer akuten, chronischen und/oder unheilbaren Erkrankung. Dazu zählen auch Suchterkrankungen.
  • Du bist für die Versorgung von zu früh geborenen Mehrlingen verantwortlich.
  • Du versorgst oder pflegst ein anderes schwer krankes, behindertes oder sterbendes Kind.

Darüber hinaus kannst Du Unterstützung erhalten, wenn andere gesundheitliche Gründe vorliegen, die die Versorgung und Betreuung Deines Kindes gefährden. Beispielsweise weil der überwiegend für die Betreuung verantwortliche Elternteil einen Unfall erlitten hat oder an einer Reha-Maßnahme teilnimmt.

Kinderbetreuung während der Arbeitszeit

Unabhängig davon, wer sich vorwiegend um das Kind kümmert: Eine Notsituation liegt auch dann vor, wenn ein Elternteil im Rahmen der täglichen Arbeitszeit nicht alleine für das Kind sorgen kann. Der Gesetzgeber kann jedoch verlangen, dass Du in einem solchen Fall noch bestehenden Jahres- oder Sonderurlaub einreichst, um Dein Kind selbst zu betreuen, oder bestehende Gleitzeit- oder Home-Office-Regelungen wahrnimmst.

Es gibt also Mittel und Wege, die sicherstellen, dass Dein Kind im Fall der Fälle bei Euch zu Hause mit Hilfe von Dritten versorgt wird. An erster Stelle steht dabei immer das Wohl des Kindes.

Inhaltlich geprüft: M-DE-00003220

*Quellen:
Dejure: SGB VIII
Daniela Siemonsmeister. Familienplanung und Beruf mit MS Teil 2. Mutterschutz und Hilfen für Familien. S 6 – 8. In: MS-Magazin. Landeszeitung des DMSG-Landesverbandes NRW e. V. Nr. 3/2019.

Deine Empfehlungen

Schriftvergrößerung Schalter Vorlesefunktion Schalter Kontrastmodus Schalter
Hast Du Fragen?
Unser Team von
trotz ms MEIN SERVICE
ist Mo-Fr von 8-20 Uhr
kostenlos für Dich da: